{"schema_version":1,"built_at":"2026-07-19T18:11:28+00:00","total":1,"validated":1,"records":[{"id":"stag6-untaetigkeitsklage-12-months","procedure_id":"322125","jurisdiction":"DE","title":"Vorgeschlagene Zwölfmonatsfrist für die Untätigkeitsklage im Staatsangehörigkeitsrecht","claim":"Der in der Stellungnahme des Bundesrates vorgeschlagene § 43 StAG mit einer vorübergehenden Zwölfmonatsfrist wurde nicht Gesetz.","result":"not_taken_up","conclusion":"Der Bundestag nahm den Regierungsentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses an. Diese Ausschussfassung enthielt den vom Bundesrat vorgeschlagenen § 43 StAG nicht. Das verkündete Gesetz enthält ihn ebenfalls nicht; § 75 VwGO nennt weiterhin grundsätzlich drei Monate als frühesten Zeitpunkt für die Untätigkeitsklage. Das ist eine Zulässigkeitsschwelle, keine Garantie einer Sachentscheidung binnen drei Monaten.","review_method":"Die Rollen und Übergänge der Dokumente sind anhand der verlinkten amtlichen Dokumente redaktionell geprüft. Beim Daten-Build werden zusätzlich die zwei Aussagen zum aktuell konsolidierten StAG und zur VwGO mechanisch gegen den Lexgraph-Korpus geprüft.","document_chain":[{"role":"government_draft","document":"BT-Drs. 21/537","date":"2025-06-24","disposition":"introduced","finding":"Der Regierungsentwurf sah im Staatsangehörigkeitsgesetz die Aufhebung von § 10 Absatz 3 vor; eine Änderung des § 75 VwGO oder ein § 43 StAG waren nicht Teil dieses Entwurfs.","url":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/005/2100537.pdf"},{"role":"bundesrat_recommendation","document":"BT-Drs. 21/1373","date":"2025-09-04","disposition":"recommended_not_adopted","finding":"Die wiedergegebene Stellungnahme des Bundesrates empfahl einen befristeten § 43 StAG: abweichend von § 75 Satz 2 VwGO sollte die Klage grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwölf Monaten erhoben werden können. Die Bundesregierung sagte lediglich eine Prüfung im weiteren Verfahren zu.","url":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/013/2101373.pdf"},{"role":"committee_recommendation","document":"BT-Drs. 21/1634","date":"2025-10-15","disposition":"omitted","finding":"Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses enthielt den vorgeschlagenen § 43 StAG und die Zwölfmonatsfrist nicht. Sie ist eine Beschlussempfehlung und nicht selbst das verkündete Gesetz.","url":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/016/2101634.pdf"},{"role":"plenary_resolution","document":"Plenarprotokoll 21/30 und namentliche Abstimmung","date":"2025-10-16","disposition":"adopted_in_committee_version","finding":"Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung an; die Schlussabstimmung endete mit 450 Ja-, 134 Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen.","url":"https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/21/21030.pdf","vote_url":"https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimmung?id=962"},{"role":"promulgated_law","document":"BGBl. 2025 I Nr. 256","date":"2025-10-29","disposition":"promulgated_without_proposal","finding":"Das verkündete Gesetz enthält keinen § 43 StAG und keine besondere Zwölfmonatsfrist für die Untätigkeitsklage.","url":"https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/256/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=2"}],"current_law_checks":[{"type":"norm_absent","act_id":"fed_rustag","norm":"§ 43","meaning":"Im aktuell konsolidierten Staatsangehörigkeitsgesetz existiert kein § 43."},{"type":"norm_text_contains","act_id":"fed_vwgo","norm":"§ 75","text":"nicht vor Ablauf von drei Monaten","meaning":"§ 75 Satz 2 VwGO enthält weiterhin den allgemeinen Dreimonatsschwellenwert."}],"current_sources":[{"label":"§ 75 VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html"},{"label":"StAG, aktuelle Gesamtausgabe","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html"}],"case_law_context":[{"court":"VG Weimar","date":"2024-06-11","docket":"1 K 135/24 We","finding":"Eine strukturelle Überlastung, der organisatorisch nicht ausreichend begegnet wurde, war in diesem Fall kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO.","limit":"Einzelfallentscheidung; daraus folgt weder eine allgemeine Erfolgsgarantie noch eine feste Verfahrensdauer.","url":"https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/NJRE001102535"},{"court":"BayVGH","date":"2025-02-24","docket":"5 C 25.41","finding":"Der BayVGH hielt in diesem Verfahren eine Frist von 18 Monaten für angemessen.","limit":"Keine gesetzliche oder bundesweit allgemeine Mindestwartefrist; die Angemessenheit ist fallbezogen.","url":"https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-4277"},{"court":"Hessischer VGH","finding":"Das hessische zweistufige Behördenverfahren ist für § 75 VwGO als ein Verwaltungsverfahren zu betrachten; maßgeblich ist grundsätzlich der Antragseingang bei der unteren Behörde.","limit":"Die Quelle belegt keine generelle Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen.","url":"https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000330"}],"validation":{"checked_at":"2026-07-19T18:11:28+00:00","method":"current Lexgraph corpus checks","passed":true,"checks":[{"type":"norm_absent","act_id":"fed_rustag","norm":"§ 43","meaning":"Im aktuell konsolidierten Staatsangehörigkeitsgesetz existiert kein § 43.","passed":true,"reason":"norm_absent","observed_norm":null},{"type":"norm_text_contains","act_id":"fed_vwgo","norm":"§ 75","text":"nicht vor Ablauf von drei Monaten","meaning":"§ 75 Satz 2 VwGO enthält weiterhin den allgemeinen Dreimonatsschwellenwert.","passed":true,"reason":"text_found","observed_norm":"§ 75","evidence_excerpt":"h nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstä"}]}}]}